Seminar abgelehnt? Was kann ich tun?

Das Seminar wurde aufgrund von Unstimmigkeiten über Schulungsnotwendigkeit von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt? Oder ist er der Meinung, die allgemeinen Kosten für das Seminar seien zu hoch?
§ 37 Abs. BetrVG regelt alle wichtigen Grundlagen für den Anspruch einer Schulungsteilnahme.

Hier erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie Ihren Schulungsanspruch am besten geltend machen können.
In erster Linie ist es wichtig, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet, auch wenn es um Schulungsnotwendigkeit geht. Frühzeitige Klärung mit dem Arbeitgeber kann oftmals helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Kommt es bei Ihnen dennoch zu Seminarablehnungen oder Streitigkeiten über die Notwendigkeit, gibt es verschiedene Vorgangsmöglichkeiten:

  1. Entstehen mit dem Arbeitgeber Streitigkeiten über betriebliche Notwendigkeiten ist in diesem Fall nicht das Arbeitsgericht, sondern die Einigungsstelle zuständig   (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG).
    Der Arbeitgeber muss mit dieser innerhalb von zwei Wochen Kontakt aufnehmen.
    Die Kosten, die hierdurch entstehen, muss der Arbeitgeber selbst tragen (§ 76a Abs. 1 BetrVG).
  2. Sollte der Arbeitgeber aufgrund von z.B. zu hohen Schulungskosten, oder Schulungsort die Schulungsteilnahme ganz ablehnen, kann der Betriebsrat den Schulungsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend machen. Auch der Arbeitgeber selbst kann ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen, wenn er Bedenken über dieses Seminar hat.
    Dieses Verfahren sollte aber frühzeitig eingeleitet werden, da sich dieses Verfahren oft sehr in die Länge ziehen kann. In diesem Fall ist es besser, wenn man vor Seminarteilnahme die Entscheidung des Gerichts eingeholt. Auch hierfür muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, obgleich er oder das Betriebsratsmitglied das Verfahren beim Gericht eingeleitet hat.

Kleiner Tipp!
Es empfiehlt sich den Arbeitgeber auf die Kosten des Verfahrens inkl. Rechtsanwaltsgebühren hinzuweisen, da diese oft höher sind als die eigentlichen Schulungskosten und sich somit ein gerichtliches Verfahren nicht lohnt.

Wichtig!
Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Anwalts in einer Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen, der sehr genau formuliert werden muss. Über den Gegenstand der Beauftragung muss ebenfalls beschlossen werden.

Haben Sie noch weitere Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns und wir beantworten Ihnen alle offenen Fragen rund um das Thema Schulungsanspruch und wie Sie ihn am besten geltend machen können.

Wir sind für Sie da

Gerne beraten wir Sie über unser Seminarangebot und finden mit Ihnen gemeinsam heraus, welches Seminar für Sie das Richtige ist.
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Buchung benötigen.

Wir freuen uns über Ihre Nachrichten
E-Mail: info@aw-betriebsrat.de
Tel.: 05684- 294 97 70
Fax: 05684 – 294 97 79

Team_Leitung_Rejmy-Fabi