Betriebsrat gründen

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Generell kann jedes Unternehmen einen Betriebsrat gründen.

Vorab ist nur zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Gründung gegeben sind. Zur Gründung eines Betriebsrates benötigt man lediglich 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind (§1 Abs. 1 BetrVG):

Wählbar​

Alle Personen im Unternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein halbes Jahr Betriebszugehörigkeit haben

Ausgenommen leitende Angestellte oder Gesellschafter

Wahlberechtigt

Alle Personen im Unternehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

Ausgenommen leitende Angestellte oder Gesellschafter

Wählbar

  • Alle Personen im Unternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein halbes Jahr Betriebszugehörigkeit haben
  • Ausgenommen leitende Angestellte oder Gesellschafter

Wahlberechtigt

  • Alle Personen im Unternehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Ausgenommen leitende Angestellte oder Gesellschafter

Der Weg zum Betriebsrats­mitglied

Sollte sich in einem Unternehmen der Wunsch nach einen Betriebsrat ergeben, berufen die Initiatoren eine Mitarbeiterversammlung ein. In dieser Versammlung wird erst einmal ein Wahlvorstand gewählt, der aus freiwilligen Arbeitnehmern besteht, die von den restlichen in den Vorstand gewählt werden. In der Regel werden 3 Mitarbeiter in den Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand ist dann für die komplette Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl zuständig. Um bei der Organisation für die Wahl rechtlich nichts falsch zu machen, sollten sich auch Mitglieder im Wahlvorstand frühzeitig das nötige Wissen durch ein geeignetes Seminar aneignen. Um die Wahl dann später durchzuführen, muss sich jemand bereit erklären, das Betriebsratsamt zu übernehmen. Das Amt ist ein ehrenamtliches Amt, muss aber für die Betriebsratsarbeit und notwendige Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden.

Mitarbeiter, die Eigeninitiative zeigen (Initiatoren)

Restliche Mitarbeiter werden zu einer Mitarbeiter- versammlung einberufen

Wahlen des Vorstandes; welcher auch für die Organisation der Wahl verantwortlich ist (besteht i.d.R. aus 3 freiwilligen)

Grundkenntnis-vermittlung für den Wahlvorstand durch geeignete Seminare

Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch den Wahlvorstand

Auswertung der Wahl durch den Wahlvorstand

Mitarbeiter, die Eigeninitiative zeigen (Initiatoren)

Restliche Mitarbeiter werden zu einer Mitarbeiterversammlung einberufen

Wahlen des Vorstandes; welcher auch für die Organisation der Wahl verantwortlich ist (besteht i.d.R. aus 3 Freiwilligen)

Grundkenntnisvermittlung für den Wahlvorstand durch geeignete Seminare

Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch den Wahlvorstand

Auswertung der Wahl durch den Wahlvorstand

Wie viele Leute im Betriebsrat benötigt werden, hängt stark davon ab, wie viele Mitarbeiter ein Betrieb hat (§ 9 BetrVG). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


Zahl der Betriebsratsmitglieder

Aufstellung nach § 9 BetrVG  

    5 – 20 wahlberechtigte AN                      1 Mitglied

     21 – 50 wahlberechtigte AN                      3 Mitglieder
     51 – 100 wahlberechtigte AN                    5 Mitglieder
   101 – 200 wahlberechtigte AN                    7 Mitglieder
   201 – 400 wahlberechtigte AN                    9 Mitglieder
    401 – 700 wahlberechtigte AN                   11 Mitglieder
    701 – 1.000 wahlberechtigte AN                13 Mitglieder
    1.001 – 1.500 wahlberechtigte AN             15 Mitglieder
    1.501 – 2.000 wahlberechtigte AN             17 Mitglieder
    2.001 – 2.500 wahlberechtigte AN             19 Mitglieder
    2.501 – 3.000 wahlberechtigte AN             21 Mitglieder
    3.001 – 3.500 wahlberechtigte AN             23 Mitglieder
    3.501 – 4.000 wahlberechtigte AN             25 Mitglieder
    4.001 – 4.500 wahlberechtigte AN             27 Mitglieder
    4.501 – 5.000 wahlberechtigte AN             29 Mitglieder
    5.001 – 6.000 wahlberechtigte AN             31 Mitglieder
    6.001 – 7.000 wahlberechtigte AN             33 Mitglieder
    7.001 – 9.000 wahlberechtigte AN             35 Mitglieder

Bei  mehr als 9.000 AN erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene weitere 3.000 AN um 2 Mitglieder.

Besonderer Kündigungs­schutz

Damit der Arbeitgeber vor der Betriebsratswahl nicht einschreiten kann, haben die Initiatoren einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a und b KSchG). Auch Leute im Wahlvorstand oder Betriebsratskandidaten haben besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Die Betriebsrats­wahlen

Die Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 BetrVG).

Man kann generell jederzeit einen Betriebsrat gründen. Das Amt verkürzt sich dann auf die nächste Wahl, wo dann ein neuer Betriebsrat gewählt werden muss (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Für Betriebsräte, die noch nicht ein ganzes Jahr im Amt waren, gibt es eine Ausnahme. Sie bleiben bis zur übernächsten offiziellen Betriebsratswahl im Amt. In diesem Fall dauert das Amt dann länger als 4 Jahre (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

 

Wir sind für Sie da

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen  gerne persönlich zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email.

E-Mail: info@aw-betriebsrat.de
Tel.: 05684- 294 97 70
Fax: 05684 – 294 97 79

Team_Leitung_Rejmy-Fabi