Neu im Betriebsrat

Ihre Kolleg:innen haben Sie in den Betriebsrat gewählt! Das zeigt, wie viel Vertrauen Ihnen entgegengebracht wird! Machen Sie mit unseren Spezialisten Ihre ersten Schritte in der Betriebsratsarbeit und wir bringen Ihre Fähigkeiten auf ein neues Level.

Sie werden in Ihrer gesamten Amtszeit im Betriebsrat mit vielen Fragen und Herausforderungen konfrontiert, darüber hinaus werden Sie mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe verhandeln, um die Interessen der gesamten Belegschaft als Gremium im Betriebsrat bestmöglich zu vertreten.

Um dieser verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden, bieten wir Ihnen die wichtigsten Seminare, die Sie für einen erfolgreichen Start in Ihre Betriebsratsarbeit benötigen!

Sie sind nun Teil des Betriebsrates und haben somit einen Schulungsanspruch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG

Wichtige Kenntnisse

Die wichtigsten Kenntnisse, die Sie für Ihre Betriebsratsarbeit benötigen, werden Ihnen in unseren Seminaren von unseren Referenten vermittelt.

  • Das Betriebsverfassungsgesetz
  • Das Arbeitsrecht
  • Die benötigten kommunikativen Fähigkeiten
Genau diese werden Ihnen unsere Spezialisten aus den jeweiligen Bereichen der Betriebsratsarbeit vermitteln.
Für Ihren Beginn der Betriebsratsarbeit empfehlen wir Ihnen unsere Grundlagenseminare für alle Betriebsratsmitglieder.

Sie sind nun Teil des Betriebsrates in Ihrem Unternehmen und haben folgende Funktion eingenommen?

  • Betriebsratsvorsitzende:r
  • Protokoll- und Schriftführer:in
  • Wirtschaftsausschuss
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung
 
Dann sind Sie bei unseren Spezialisten genau richtig aufgehoben! Buchen Sie jetzt Ihr Seminar, das genau auf Ihre Funktion im Betriebsrat augerichtet ist.

Die wichtigsten Aufgaben direkt nach der Betriebsratswahl

Die neu gewählten Betriebsratsmitglieder müssen unverzüglich nach der Wahl, schriftlich von dem Wahlvorstand, benachrichtigt werden. Dies genügt in einer einfachen schriftlichen Mitteilung. Wichtig hierbei ist, dass die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unverzüglich sprich ohne schuldhaftes Zögern und nach der Wahlniederschrift informiert werden.

Eine eindeutige Ablehnung muss innerhalb der nächsten 3 Tage nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgt sein!

Die Bekanntmachung der Namen des neuen Betriebsrates, wird wie auch das Wahlausschreiben, in Form eines Aushangs bekannt gemacht.

Zunächst machen Sie sich mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates vertraut. Diese finden Sie im Betriebsverfassungsgesetz §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4.Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6.Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7.Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8.Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9.Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12.Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13.Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;

14.Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte muss der Arbeitgeber jedem Betriebsratsmitglied zur Verfügung stellen. § 40 Abs. 2
BetrVG.

Das BetrVG gilt für alle Arbeitnehmer! Nicht für leitende Angestellte.

Der Betriebsrat hat eine Geheimhaltungspflicht, die auch nach der Amtsniederlegung gilt.

Beschlüsse können nur in Betriebsratssitzungen als Gremium getroffen werden und nicht als einzelnes Mitglied – Zur Betriebsratssitzung lädt der Betriebsratsvorsitzende ein. 

Wir sind für Sie da

Gerne beraten wir Sie über unser Seminarangebot und finden mit Ihnen gemeinsam heraus, welches Seminar für Sie das Richtige ist.
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Buchung benötigen.

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